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   VGH Bayern, 21.08.2006 - 15 ZB 05.30862   

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VGH Bayern, 21.08.2006 - 15 ZB 05.30862 (https://dejure.org/2006,66387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2006 - 15 ZB 05.30862 (https://dejure.org/2006,66387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2006 - 15 ZB 05.30862 (https://dejure.org/2006,66387)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG München, 04.07.2014 - M 21 K 11.30881
    Hiernach ist zwar nicht zu verkennen, dass im Senegal die weibliche Genitalverstümmelung - nachdem sie im Jahr 1999 gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt wurde (vgl. auch: BayVGH v. 21.08.2006, Az. 15 ZB 05.30862, Rn. 3 bei juris; VG Augsburg v. 30.09.2010, Az. Au 7 S 10.30431, Rn. 22 bei juris) - nach wie vor praktiziert wird ist.

    Insofern macht sich das Gericht die Ausführungen bei BayVGH v. 21.08.2006, Az. 15 ZB 05.30862, zu Eigen, wo es (Rn. 3 bei juris) heißt:.

  • VG München, 03.04.2020 - M 10 S19.34493
    Denn das Gesetz, das die Genitalverstümmelung verbietet und unter Strafe stellt, wird von den senegalesischen Strafverfolgungsbehörden voll zogen, wie verschiedentliche Verurteilungen zeigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 15 ZB 05.30862 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 15.1.2020 - M 10 K 18.33954).
  • VG München, 03.04.2020 - M 10 S 19.34493

    Abschiebung bei drohender Genitalverstümmelung

    Denn das Gesetz, das die Genitalverstümmelung verbietet und unter Strafe stellt, wird von den senegalesischen Strafverfolgungsbehörden vollzogen, wie verschiedentliche Verurteilungen zeigen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 15 ZB 05.30862 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 15.1.2020 - M 10 K 18.33954).
  • VG München, 29.09.2016 - M 17 S 16.33078

    Sicherer Herkunftsstaat - Senegal

    Eine Genitalverstümmelung wird im Senegal üblicherweise, wenn nicht unmittelbar nach Geburt oder vor dem sechsten Lebensjahr, im Laufe der Pubertät vorgenommen (BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 15 ZB 05.30862 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 27.04.2010 - 8 CS 09.2806

    Versäumte Beschwerdebegründungsfrist; keine Wiedereinsetzung;

    Ist eine Rechtsmittelfrist oder die Begründungsfrist für ein Rechtsmittel aus nicht aufklärbaren Gründen versäumt worden, so gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen sind, der rechtzeitige Ausgang des fristgebundenen Schriftsatzes oder das Bestehen einer für den konkreten Fall nachvollziehbaren zuverlässigen Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH vom 14.12.1982 NJW 1983, 884; vom 28.11.1990 NJW 1991, 1178; vom 18.10.1993 NJW 1993, 3333; BayVGH vom 23.3.1998 Az. 15 B 96.1116; vom 21.8.2006 Az. 15 ZB 05.30862; vom 9.8.2007 Az. 4 B 05.3035).
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